Wer ein Haus mit Gewinn verkauft, muss Grundstückgewinnsteuer zahlen. Wird die Immobilie jedoch verschenkt, ganz oder teilweise, kann diese Steuer aufgeschoben werden. Das Bundesgericht hat nun bestätigt: Auch bei einer gemischten Schenkung, also etwa beim Verkauf unter dem Marktwert an die eigenen Kinder, darf die Steuer nicht anteilig erhoben werden. Sie wird vollständig erst dann fällig, wenn die Beschenkten das Haus später weiterverkaufen, und zwar auf dem gesamten Wertzuwachs seit dem ursprünglichen Kauf durch die Eltern.
Praktische Folgen:
Ein Ehepaar aus St. Gallen verkaufte sein Haus zu einem reduzierten Preis an den Sohn. Der Kanton wollte einen Teil der Grundstückgewinnsteuer sofort einziehen. Das Bundesgericht entschied jedoch zugunsten der Eltern: Die Steuer wird vollständig aufgeschoben, bis der Sohn die Liegenschaft weiterveräussert. Für Familien kann das vorteilhaft sein, wenn die Immobilie langfristig in der Familie bleibt. Allerdings droht dem Nachkommen später eine höhere Steuerlast, insbesondere wenn er das Haus relativ bald verkauft.
Schweizweite Bedeutung:
Das Urteil gilt für sämtliche Kantone. Betroffen sind unter anderem St. Gallen, Basel-Landschaft, Bern, Luzern und Waadt, die ihre Praxis nun anpassen müssen. (Quelle: BGE 9C_271/2025 vom 22.12.2025)
