Beim Verkauf eines Grundstücks fällt die Mehrwertsteuer bereits an, sobald nach dem vereinbarten Preis abgerechnet wird und eine Rechnung vorliegt. Dabei gilt der öffentlich beurkundete Kaufvertrag mit ausgewiesener Mehrwertsteuer schon als Rechnung, selbst dann, wenn der Verkauf noch von einer Bedingung abhängt, wie zum Beispiel wegen eines möglichen Vorkaufsrechts. (Quelle: BVG A-6633/2024 vom 22.1.2026)
