Eine Frau verkaufte 2016 ihren Anteil an einer Liegenschaft. Weil die Immobilie schon seit 1972 in Familienbesitz war, fiel keine Grundstückgewinnsteuer an.
2018 kaufte sie eine neue Liegenschaft und verkaufte diese 2020 wieder.
Das Steueramt wollte den Gewinn hoch besteuern (40%), weil sie beim ersten Verkauf keine Steuer bezahlt hatte, also angeblich kein Steueraufschub vorliege.
Das Bundesgericht entschied anders: Ein Steueraufschub ist auch möglich, wenn beim ersten Verkauf keine Steuer bezahlt wurde. Entscheidend ist nicht die Zahlung, sondern dass die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Und: Die Besitzdauer wird zusammengerechnet (alte + neue Liegenschaft).
Ergebnis:
- Die lange Besitzdauer bleibt erhalten
- Dadurch gilt wieder der Steuersatz von 0%
Fazit:
Auch ohne Steuerzahlung beim ersten Verkauf kann ein Steueraufschub gelten und später Steuern sparen. (Quelle: BGE 9C_177/2025 vom 11.3.2026)
