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Quellensteuer in der Schweiz: Was kann man abziehen?

Bei der Quellensteuer in der Schweiz werden gewisse Kosten automatisch berücksichtigt. Dazu gehören insbesondere Berufskosten, die bereits pauschal in den Quellensteuertarifen eingerechnet sind. Deshalb können tatsächliche Ausgaben wie Fahrkosten im Nachhinein nicht zusätzlich geltend gemacht werden.

Anders sieht es jedoch bei Unterhaltszahlungen und Schuldzinsen aus. Diese persönlichen Aufwendungen sind nicht in den Quellensteuertarifen enthalten. Wer solche Kosten hat, kann sie nachträglich anmelden. Für Saisonniers oder andere quellensteuerpflichtige Personen kann auf Wunsch eine ordentliche Veranlagung durchgeführt werden. Das bedeutet, dass die Steuer vollständig neu berechnet wird; bereits bezahlte Quellensteuerbeträge werden dabei angerechnet.

Einige Kantone bieten statt einer vollständigen Neuveranlagung auch eine vereinfachte Lösung an, die sogenannte Tarifkorrektur. Damit können einzelne Abzüge, die nicht im Quellensteuertarif berücksichtigt sind, direkt geltend gemacht werden, z. B. Alimente.

Damit ermöglicht das Schweizer System, dass quellensteuerpflichtige Personen trotz pauschaler Tarifberechnung gewisse individuelle Kosten nachträglich abziehen können.