Das Bundesgericht erachtet ein handschriftliches Testament, welches vom Erblasser nicht unterzeichnet wurde, als formgültig, da auch eine maschinengeschriebene Fassung des Testaments vorlag, die im Original unterzeichnet war und die auf das (nicht unterzeichnete) Testament verwies. (Quelle: BGE 5A_869/2024 vom 16.3.26)
