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Abgelaufene Aufbewahrungsfristen befreien nicht von der Rechenschaft für die Buchführung

20. Feb, 2014

Wer Zahlungen leistet, die weder buchhalterisch erfasst noch belegt sind, hat die Fol­gen einer solchen Beweislosigkeit zu tragen, das heisst, dass seine Zahlungen als geldwerte Leistungen betrachtet werden. Dabei gilt die Regel, dass die Steuer­behörde die Beweislast für die steuererhöhende Tatsachen trägt, die steuer­pflichtige Person dagegen die Beweislast für all das trägt, was die Steuer auf­hebt oder mindert.

Das gilt auch dann, wenn in der Zwischenzeit die Aufbewahrungsfristen ab­ge­laufen sind und die Belege nicht mehr beschafft werden können, wie das Bun­desgericht entschieden hat. Auch wenn die Steuerbehörde massive Ver­zö­ge­run­gen verschuldet hat, ist die steuerpflichtige Person verantwortlich, Rechen­schaft über eine ordnungsgemässe Buchführung abzugeben. (Quelle: BGE 2C_644/2013 vom 21.10.2013)

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