Abgelaufene Aufbewahrungsfristen befreien nicht von der Rechenschaft für die Buchführung
Wer Zahlungen leistet, die weder buchhalterisch erfasst noch belegt sind, hat die Folgen einer solchen Beweislosigkeit zu tragen, das heisst, dass seine Zahlungen als geldwerte Leistungen betrachtet werden. Dabei gilt die Regel, dass die Steuerbehörde die Beweislast für die steuererhöhende Tatsachen trägt, die steuerpflichtige Person dagegen die Beweislast für all das trägt, was die Steuer aufhebt oder mindert.
Das gilt auch dann, wenn in der Zwischenzeit die Aufbewahrungsfristen abgelaufen sind und die Belege nicht mehr beschafft werden können, wie das Bundesgericht entschieden hat. Auch wenn die Steuerbehörde massive Verzögerungen verschuldet hat, ist die steuerpflichtige Person verantwortlich, Rechenschaft über eine ordnungsgemässe Buchführung abzugeben. (Quelle: BGE 2C_644/2013 vom 21.10.2013)