Alkoholkonsum im Unternehmen regeln
Jedes Unternehmen kann den Genuss von Alkohol am Arbeitsplatz einschränken oder gar ganz verbieten. Auch betriebliche Apéros muss der Arbeitgeber nicht dulden, er kann sie durch ein Betriebsreglement verbieten.
Das bedeutet aber nicht, dass der Arbeitgeber einseitig per Weisungsrecht für jeden Mitarbeitenden eine Nullpromillegrenze vorschreiben darf. Während der Mittagspause Alkohol zu konsumieren, ist selbst bei einem betrieblichen Alkoholverbot gestattet, solange die Arbeitsleistung dadurch nicht beeinträchtigt wird.
Sobald aber die vollständige Aufmerksamkeit von Mitarbeitenden zwingend ist, wie etwa bei Kranführern oder Chauffeuren, darf das Unternehmen eine Nulltoleranz verfügen. Aus Sicherheitsgründen ist es erlaubt, das Trinken von Alkohol während der Pause und für die Zeit direkt vor dem Arbeitsantritt zu untersagen.
Zu beachten ist, dass ein Arbeitgeber, der einen Mitarbeiter bewusst «berauscht» arbeiten lässt, nicht alle notwendigen Unfallverhütungs-Massnahmen getroffen hat und daher gegen das Unfallversicherungsgesetzt verstösst.
Trifft der Arbeitsgeber auf einen «betrunkenen» Mitarbeiter, schickt er ihn am besten sofort nach Hause. Der Mitarbeiter kann nicht zum Blut- und oder Atemproben gezwungen werden, ausser er arbeitet in einem sensitiven Bereich und die Proben sind im Betriebsreglement definiert.
Die SUVA hat zahlreiche Mustervorlagen und –präsentationen zum Thema Alkoholkonsum am Arbeitsplatz auf ihrer Webseite publiziert: www.suva.ch