Arbeitgeber muss Lohngleichheit beweisen
Das Gleichstellungsgesetz verlangt vom Arbeitgeber, dass Mitarbeiter aufgrund ihres Geschlechts nicht diskriminiert werden dürfen, vor allem nicht in Bezug auf die Vergütung.
Fühlt sich eine Mitarbeiterin bezüglich der Entlöhnung diskriminiert, so kann sie gerichtlich gegen ihren Arbeitgeber vorgehen und die Verletzung des Grundsatzes der gleichen Entlöhnung für Mann und Frau rügen.
Dabei hat die Mitarbeiterin die Lohndiskriminierung nur glaubhaft zu machen, nicht aber den Beweis dafür zu erbringen. Dadurch erfolgt eine sog. Beweislastumkehr, das heisst, dass der Arbeitgeber den Beweis erbringen muss, dass die unterschiedliche Behandlung gerechtfertigt ist. Er muss Faktoren beweisen, dass zum Beispiel die Ausbildung, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Qualifikation, die Erfahrung, die erbrachten Leistungen usw. den Lohnunterschied begründen. Das Gericht lässt auch Kriterien zu, die nicht direkt mit der Arbeit als solches zu tun haben, wie die konjunkturelle Situation oder die Marktlage. Es ist also erlaubt, aufgrund der Marktlage einen höheren Lohn des später und bloss für bestimmte Zeit eingestellten Facharbeiters gegenüber einer bereits angestellten Facharbeiterin zu rechtfertigen.