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Arbeitszeitänderung bedarf der Zustimmung des Mitarbeitenden

26. Jun, 2019

Auch wenn im Arbeitsvertrag nichts über die Arbeitszeit steht, darf ein Arbeit­geber nicht per sofort Arbeitszeiten ändern.  Vor allem, wenn das Arbeitsverhältnis schon über einige Jahre gedauert hat, gilt die Arbeitszeit als Bestandteil des Vertrags.

Möchte der Arbeitgeber die Arbeitszeiten per sofort ändern, braucht er das Einverständnis des Mitarbeitenden. Eine einseitige Abänderung ist nicht zulässig.

Ist der Mitarbeitende nicht einverstanden, muss der bisherige Vertrag aufgelöst werden und ein neuer Vertrag abgeschlossen. Solche Änderungskündigungen sind nicht missbräuchlich, wenn der Arbeitgeber damit den Arbeits­vertrag an veränderte wirtschaftliche oder betriebliche Bedürfnisse anpassen will.

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