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Auf die Verjährung kann bei Darlehen nicht verzichtet werden

21. Sep, 2019

Zum Zeitpunkt eines Darlehen-Vertragsabschlusses kann die Verjährung der Schuld nicht wegbedungen werden.

Gültig ist aber eine vertragliche Vereinbarung mit einem Verjährungsverzicht, sobald eine Forderung ­fällig ist.

Bei kündbaren Forderungen wie bei Darlehen beginnt die Verjährung mit dem Tag, auf den eine Kündigung möglich ist. Das ist bei unbefris­teten Darlehen sechs Wochen nach dem Abschluss, sofern im Vertrag nichts anderes abgemacht wurde. Ab diesem Zeitpunkt kann vereinbart werden, dass die Verjährung des Dar­lehens nicht geltend gemacht wird. Ein solcher Verzicht kann jeweils für maximal zehn Jahre erfolgen.

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