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Aufbewahrung von Belegen zu Ursprungsnachweisen neu geregelt

22. Apr, 2014

Der Bundesrat hat eine Änderung der Verordnung über das Ausstellen von Ur­sprungsnachweisen gutgeheissen. Neu gilt die Aufbewahrungsfrist für Belege zu Ur­sprungsnachweisen im Rahmen der Freihandelsabkommen auch für inlän­di­sche Lieferantenerklärungen. Die Änderung tritt per 1. April 2014 in Kraft. Belege zu den Angaben auf den Ursprungsnachweisen müssen nach gel­tendem Recht während mindestens dreier Jahre aufbewahrt werden. Je nach Freihandelsabkommen kann die Frist aber auch länger sein. Bisher war eine längere Aufbewahrungsfrist für Belege zu den Angaben auf Lieferan­tenerklärungen rechtlich nicht geregelt. Neu müssen auch solche Belege gemäss den Fristen des jeweiligen Freihandelsabkommens aufbewahrt werden. Das bedeutet, dass die Aufbewahrungsfrist auch für Lieferungen im Inland mit Lie­fe­ran­­tenerklärungen gilt.

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