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Aufhebung eines Rangrücktritts nur vom Revisionsexperten möglich

18. Aug, 2014

Bei einer Überschuldung ist es für die Gesellschaft möglich, mit einem Rang­rück­tritt auf die Benachrichtigung des Richters zu verzichten. Bei einem Rang­rücktritt tritt ein Gläubiger der Gesellschaft in ausreichendem Masse in Rang hinter alle an­deren Gläubiger.

Eine Rangrücktrittsvereinbarung ist unwiderruflich und darf nicht an Bedingun­gen geknüpft sein. Eine mit Rangrücktritt ausgestattete Verbindlichkeit darf nicht ge­­tilgt werden, auch nicht mit Verrechnung.

Bei der Aufhebung eines Rangrücktritts müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  1. Alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft sind gedeckt und die Über­schuldung ist beseitigt
  2. Ein zugelassener Revisor bestätigt, dass keine Überschuldung mehr vorliegt.

Bei Gesellschaften, die ihre Jahresrechnung durch eine Revisionsstelle ordentlich prüfen lassen, reicht es, wenn der Bericht der Revisionsstelle keinen Hinweis mehr auf den Rangrücktritt enthält.

Gesellschaften, die ihre Jahresrechnung nicht durch eine Revisionsstelle prüfen lassen, brauchen für die Aufhebung des Rangrücktritts einen Bericht eines zu­ge­lassenen Revisors.

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