Aufhebung eines Rangrücktritts nur vom Revisionsexperten möglich
Bei einer Überschuldung ist es für die Gesellschaft möglich, mit einem Rangrücktritt auf die Benachrichtigung des Richters zu verzichten. Bei einem Rangrücktritt tritt ein Gläubiger der Gesellschaft in ausreichendem Masse in Rang hinter alle anderen Gläubiger.
Eine Rangrücktrittsvereinbarung ist unwiderruflich und darf nicht an Bedingungen geknüpft sein. Eine mit Rangrücktritt ausgestattete Verbindlichkeit darf nicht getilgt werden, auch nicht mit Verrechnung.
Bei der Aufhebung eines Rangrücktritts müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft sind gedeckt und die Überschuldung ist beseitigt
- Ein zugelassener Revisor bestätigt, dass keine Überschuldung mehr vorliegt.
Bei Gesellschaften, die ihre Jahresrechnung durch eine Revisionsstelle ordentlich prüfen lassen, reicht es, wenn der Bericht der Revisionsstelle keinen Hinweis mehr auf den Rangrücktritt enthält.
Gesellschaften, die ihre Jahresrechnung nicht durch eine Revisionsstelle prüfen lassen, brauchen für die Aufhebung des Rangrücktritts einen Bericht eines zugelassenen Revisors.