Telefon+41 (0)44 811 00 90

Ausserordentliche Geschäftsfälle wegen Covid in der Buchhaltung

24. Jun, 2021

Die Corona Pandemie hat für Unternehmen neue Fragen aufgeworfen, u.a. wie einzelne Geschäftsfälle zu kontieren sind.

Als ausserordentlichen Aufwand gelten folgende Geschäftsfälle:

  • Home-Office Austattungen für Mitarbeitende
  • Reinigungsaufwand und Schutzmaterial
  • Konventionalstrafen wegen nicht erfolgten Lieferungen oder Lieferverzögerungen
  • Wertberichtigungen von Vorräten oder Beteiligungen.

Als Kriterium für die Behandlung als ausserordentlichen Geschäftsfälle gelten, dass

  • der Aufwand oder Ertrag ohne Corona-Krise nicht aufgetreten wären.
  • staatlich verordnete Massnahmen das Unternehmen dazu gezwungen haben.

← zurück zur Übersicht