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Barauszahlung der Vorsorgegelder nur ausserhalb EU/EFTA möglich

17. Jun, 2021

Bei definitivem Wegzug aus der Schweiz entfällt die obligatorische Ver­sicherungspflicht und die Barauszahlung der Vorsorgegelder ist möglich. Zieht der Ver­sicherte in ein EU-/EFTA-Staat, so ist nur die Barauszahlung des Über­obli­ga­toriums möglich. Bleibt der Versicherte nach dem Recht des Zuzugsstaates weiter­hin der beruflichen Vorsorge unterstellt, muss der obligatorische Teil der Aus­trittsleistungen auf ein Schweizer Freizügigkeits-/Sperrkonto überwiesen werden. Diese Leistungen können frühestens fünf Jahre vor und spätestens fünf Jahre nach Erreichen des gesetzlichen Rentenalters von 65 Jahren bezogen werden.

Es ist zu empfehlen, dass die Barauszahlung erst beantragt wird, nachdem der Wohnsitz ins Ausland verlegt wurde. Nur so erfolgt die Besteuerung der Aus­trittsleistung im Sitzkanton der letzten Vorsorge- oder Freizügig­keits­ein­rich­tung (Quellenbesteuerung).

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