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Besteuerung für Entschädigung für Verzicht auf Nutzniessung geklärt

18. Feb, 2018

Dem Bundesgericht stellte sich die Frage, wie eine Entschädigung versteuert wird, die ein Steuerpflichtiger erhält, weil er auf eine Nutzniessung verzichtet.

Das Gericht entschied, dass die Entschädigung weder Einkommen noch Ver­mögens­ertrag darstellt. Eine allfällige daraus folgende Vermehrung des Ver­mö­gens ist als Kapitalgewinn zu berücksichtigen. (Quelle: BGE 143 II 402 vom 21.6.2017)

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