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Betreibungsbegehren muss nicht zwingend auf einen Formular eingereicht werden

2. Jun, 2015

Das Bundesgericht hatte in einem aktuellen Fall zu entscheiden, welchen Anfor-de¬rungen ein Betreibungsbegehren zu erfüllen hat. Es entschied, dass ein Gläubiger kein bestimmtes Formular verwenden muss und dass die Ge¬stal-tung des Zahlungsbefehls auch keinen Einfluss auf die Anforderungen an ein Betrei¬bungsbegehren hat. Ausschlaggebend ist Art. 67 SchKG, der bestimmt, dass das Betreibungsbegehren schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten ist. Dabei sind folgende Angaben zwingend:
• der Name und Wohnort des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtigten
• der Name und Wohnort des Schuldners und gegebenenfalls seines gesetzlichen Vertreters
• die Forderungssumme oder die Summe, für welche Sicherheit verlangt wird, in gesetzlicher Schweizerwährung
• die Forderungsurkunde und deren Datum. (Quelle: BGE 5A_551/2014 vom 26.2.2015)

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