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Bundesgericht definiert Zahlungsunfähigkeit

9. Mai, 2014

Anlässlich eines Gerichtsfalls über eine Konkurseröffnung hat sich das Bundes­gericht deutlich dazu geäussert, was es unter Zahlungsunfähigkeit versteht.

Grundsätzlich weist es die Gerichte an, dass bei der Aufhebung einer Konkurseröffnung die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen An­forderungen gestellt werden, vor allem wenn die wirtschaftliche Lebensfähig­keit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen wer­den kann. Der Schuldner muss Beweismittel vorlegen um seine Zahlungs­fähig­keit glaubhaft erscheinen zu lassen. Um zahlungsfähig zu gelten, muss ein Schuldner beweisen, dass gegen ihn keine Konkursbegehren hängig sind und keine vollstreckbaren Betreibungen vorliegen.

Allgemein meint das Bundesgericht, dass ein Schuldner als zahlungsunfähig betrachtet werden kann, wenn er Konkursandrohungen anhäufen lässt, syste­matisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. (Quelle: BGE 5A_912/2013)

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