Bundesgericht hält an strenger Rechtsprechung in Bezug auf das Verbot der Ferienabgeltung fest
Das Bundesgericht urteilte in einem Fall, bei dem ein Simulatorpilot auf Abruf arbeitete. Im schriftlichen Arbeitsvertrag war ein Basisstundenlohn mit einem zusätzlichen Ferienlohnanteil von 8.33 % abgemacht. Die einzelnen Arbeitseinsätze erfolgten auf Abruf und der Mitarbeitende hatte das Recht, einen vorgeschlagenen Einsatz abzulehnen. Der Arbeitnehmer machte nach seinem Austritt die nochmalige Bezahlung der Ferien geltend.
Das Bundesgericht schützte diese Ferienlohnforderung des Mitarbeitenden. Es hielt dabei an seiner strengen Rechtsprechung zum zwingenden Ferienabgeltungsverbot fest. Vorliegend war zwar der Prozentsatz des Ferienlohnanteils im Arbeitsvertrag und den verschiedenen schriftlichen Nachträgen ausgewiesen worden, nicht jedoch in den monatlichen Lohnabrechnungen, was gemäss Bundesgericht zwingend erforderlich gewesen wäre. Auch der von der Arbeitgeberin erhobene Einwand, die nochmalige Geltendmachung des Ferienlohnes durch den Arbeitnehmer verstosse gegen das Verbot des Rechtsmissbrauchs, verwarf das Bundesgericht aufgrund der gesamten Umstände (Quelle: BGE 4A_72/2015 vom 11.05.15)