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Bundesgerichtsurteile zum Steuerruling

11. Nov, 2015

Ein Steuer-Ruling ist ein Begehren des Steuerpflichtigen auf eine vorgängige, schriftliche Auskunft der Steuerbehörden. Im Antrag legt das Unternehmen die Sachlage und die daraus re­sultierende Besteuerung dar. Durch Gegenzeichnung bestätigt die Behörde, dass die Steuer­folgen für den geschilderten Sachverhalt vom Antragsteller korrekt dargelegt wurden. Bei der Veranlagung kann die Steuerbehörde den unterzeichneten Vorbescheid nicht mehr in­frage stellen, und das steuerpflichtige Unternehmen darf auf die Gültigkeit desselben ver­trauen.

Das Bundesgericht hat nun in zwei wegweisende Urteile zu Steuerrulings gefällt.

  1. Welche Behörde ist für die verbindliche Ruling-Erteilung im Bereich der direkten Bundessteuer zuständig?

Das Bundesgericht hat bestimmt, dass für die direkte Bundessteuer ausschliesslich die kantonalen Veranlagungsbehörden zur verbind­li­chen Rulingerteilung zuständig sind. Die Eidg. Steuerverwaltung ist ge­mäss den Bundesrichtern demgegenüber nicht befugt, verbindliche Aus­künfte für die direkte Bundessteuer zu erteilen.

Hat die ESTV jedoch schon eine Rulinganfrage entgegengenommen und genehmigt, kann der Steuerpflichtige davon ausgehen, dass sie auch tatsächlich dafür zuständig ist und sich auf den Vertrauensschutz berufen.

 

 

 

  1. Gibt es eine Übergangsfrist für einen Ruling-Widerruf?

Das Bundesgericht hat entschieden, dass einem Steuerpflichtigen nach Erhalt des Ruling-Widerrufs eine angemessene Übergangsfrist zu gewähren ist. Es soll ihm möglich sein, sich an die neue Situation anzu­pas­sen. Vor allem sind vertragliche und gesetzliche Fristen bei der Be­messung zu berücksichtigen. Das Bundesgericht beurteilt eine Über­gangsfrist bis zum Ende der laufenden Steuerperiode, in welcher der Ruling-Widerruf ausgesprochen wurde, als ausreichend.

(Quelle: BGE 2C_529/2014 und BGE 2C_807/2014)

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