Ein Ehepaar aus Genf wollte seine Verluste aus dem Forex-Handel als Verluste aus gewerbsmässigem Wertschriftenhandel steuerlich abziehen. Es erzielte zwischen 2012 und 2021 Gewinne von rund CHF 829’000, erlitt aber gleichzeitig Verluste von über CHF 12 Mio.
Das Bundesgericht verneinte eine selbständige Erwerbstätigkeit, da es an einer objektiven Aussicht auf langfristige Gewinne fehlte. Die Tätigkeit wurde als private Vermögensverwaltung qualifiziert, weshalb die Verluste nicht abzugsfähig sind. (Quelle: BGE 9C_325/2025 vom 19.5.2026)
