Der Verwaltungsrat haftet persönlich, wenn er aussichtslose Prozesse führt
Führt ein Unternehmen einen Prozess, dessen Ausgang von vornherein aussichtslos ist, hat er dafür persönlich zu haften.
Das Bundesgericht entschied, dass wenn der Verwaltungsrat keine ausreichenden Gründe zur Annahme hat, dass sein Standpunkt in der gerichtlichen Auseinandersetzung obsiegen würde, ihm die Haftung obliegt. Auch falls die gerichtliche Auseinandersetzung nicht im Gesellschaftsinteresse liegt, haftet der Verwaltungsrat für die Kosten des Verfahrens.