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Die Domain – rechtliche Aspekte

9. Sep, 2014

Jede Domain beruht auf einer Art Mietvertrag, mit dem der Inhaber einer Webseite von Registerbetreiber das Recht erwirbt, seiner Domain die IP-Adresse eines Servers zuzuordnen. Aus technischen Gründen ist jede Domain einmalig, so dass der Halter durch die Re­gi­strie­rung die exklusive Möglichkeit erhält, auf eine von ihm bestimmte IP-Adresse zu verweisen, auf welcher seine Webseite angezeigt ist.

„First come, first served“ – wer eine Domain zuerst beantragt, wird als ihr Halter registriert. Bei der Registrierung wird die Berechtigung des Gesuchstellers für den Namen nicht geprüft. Weil die Berechtigung nicht geprüft wird, kommt es immer wieder vor, dass ein bösgläubiger Halter eine Domain registriert, um sie nachher zu einem überteuerten Preis zu verkaufen. Dieses Vorgehen nennt man Cyber­squatting.

Ist der verwendete Domainname mit einem als Marke, Firma oder Name ge­schützten Zeichen verwechselbar oder sogar identisch, kann der Berechtigte dem Unbe­rechtigten die Verwendung untersagen.

Für die Schweiz ist dem Cybersquatting durch das Bundesgesetz über den un­lau­teren Wettbewerb Grenzen gesetzt.

Für die  Domainnamen «.ch» und «.li» existiert in der Schweiz ein aus­ser­ge­richt­liches Schiedsverfahren bei der World Intellectual Property Organization (WIPO) in Genf, welches für die Inhaber von Domainnamen insoweit ob­liga­to­risch ist, als dass sie das Verfahrens­ergebnis gegen sich gelten lassen müs­sen, auch wenn sie sich nicht darauf eingelassen haben. Für die En­dun­gen «.com», «.org» kann bei einer Verletzung ebenfalls die WIPO angerufen werden.

Darüberhinaus bleibt es jedem Inhaber von Kennzeichenrechten unabhängig von diesen Schiedsverfahren freigestellt, eine Klage an ein ordentliches schwei­ze­risches Zivilgericht zu erheben. Eine solche Vorgehensweise bietet sich ins­be­son­dere bei der erwähnten Verletzung der Vorschriften des UWG an. Der Vorteil einer zivilrechtlichen Klage ist die Möglichkeit, vom Verletzer Schaden­ersatz zu verlangen.

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