Die Familienzulage ist für Arbeitgeber nur Durchlaufposten
Das Bundesgericht hatte einen Fall zu beurteilen, bei dem ein Unternehmen aus Versehen einem Mitarbeitenden zu viel Familienzulage ausbezahlt hatte. Der Mitarbeitende war rund zwei Jahre krank und erhielt zu Unrecht die Familienzulage, die dann von der Ausgleichskasse vom Unternehmen wieder zurückgefordert wurde.
Das Bundesgericht hielt fest, dass bei der Durchführung der Familienzulage die Unternehmen nur reine Zahlstellen ohne eigene Rechte und Pflichten seien.
Da die Arbeitgeber nur Zahlstellen sind, müssten unrechtmässig bezogene Familienzulagen vom Arbeitnehmer zurückerstattet werden. Der Arbeitgeber müsse sich in solchen Fällen keine Verrechnung gefallen lassen. An dieser Rechtslage, die sich aus Bundesrecht ergibt, vermag eine anderslautende kantonale Vorschrift nichts zu ändern. (Quelle: BGE 8C_837/2013 vom 8. Mai 2014)