Die Ungewöhnlichkeitsregel bei AGB’s
Die Ungewöhnlichkeitsregel bei allgemeinen Geschäftsbedingungen besagt, dass der AGB-Verwender davon ausgehen darf, dass ungewöhnliche Klauseln nicht durch seine globale Zustimmung akzeptiert werden.
Gemäss Bundesgericht ist die Ungewöhnlichkeit einer Klausel aus Sicht des Zustimmenden zur Zeit des Vertragsabschlusses zu beurteilen. Aus diesem Grund können auch branchenübliche oder überraschende Klauseln für einen branchenfremden Konsumenten ungewöhnlich sein.
Auch wenn Klauseln den Vertragscharakter wesentlich verändern oder in erheblichem Masse aus dem gesetzlichen Rahmen des betreffenden Vertragstypus fallen, gelten sie als ungewöhnlich. Wer etwa eine Kaffeemaschine kauft, muss nicht damit rechnen, dass in den AGB eine Abnahmeverpflichtung für Kaffee oder gleichzeitig noch ein teurer Wartungsvertrag enthalten ist.
Die Ungewöhnlichkeitsregel greift aber nicht bei vertragstypischen Vereinbarungen wie bei der Begrenzung von Haftungsrisiken. Diese sind nach der Rechtsprechung geschäftstypisch und damit nicht ungewöhnlich.
Ungewöhnliche Klauseln können verbindlich geregelt werden, wenn der Kunde durch eine drucktechnische Hervorhebung wie Fettschrift oder Farbmarkierungen ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht wird.
Individuelle Abreden gehen AGB stets vor.