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Die Ungewöhnlichkeitsregel bei AGB’s

27. Mrz, 2014

Die Ungewöhnlichkeitsregel bei allgemeinen Geschäftsbedingungen besagt, dass der AGB-Verwender davon ausgehen darf, dass ungewöhnliche Klauseln nicht durch seine globale Zustimmung akzeptiert werden.

Gemäss Bundesgericht ist die Ungewöhnlichkeit einer Klausel aus Sicht des Zustimmen­den zur Zeit des Vertragsabschlusses zu beurteilen. Aus diesem Grund können auch bran­chen­übliche oder überraschende Klauseln für einen bran­chenfremden Konsumenten un­ge­wöhn­lich sein.

Auch wenn Klauseln den Vertragscharakter wesentlich verändern oder in er­heb­lichem Masse aus dem gesetzlichen Rahmen des betreffenden Vertragstypus fallen, gelten sie als un­ge­wöhnlich. Wer etwa eine Kaffeemaschine kauft, muss nicht damit rechnen, dass in den AGB eine Abnahmeverpflichtung für Kaffee oder gleichzeitig noch ein teurer Wartungsvertrag enthalten ist.

Die Ungewöhnlichkeitsregel greift aber nicht bei vertragstypischen Ver­ein­ba­run­gen wie bei der Begrenzung von Haftungsrisiken. Diese sind nach der Recht­sprechung geschäftstypisch und damit nicht ungewöhnlich.

Unge­wöhnliche Klauseln können verbindlich geregelt werden, wenn der Kunde durch eine druck­technische Hervorhebung wie Fettschrift oder Farbmarkierungen ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht wird.

Individuelle Abreden gehen AGB stets vor.

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