Die Versicherung muss beweisen, dass eine Doppelversicherung vorliegt
In einer versicherungsrechtlichen Auseinandersetzung war umstritten, welche Partei den Beweis für das Vorliegen einer Doppelversicherung bringen muss. Das Bundesgericht hat entschieden, dass die Versicherung den Beweis dafür erbringen muss. Denn die Einrede der Doppelversicherung befreit das Versicherungs-Unternehmen von Zahlungen und deshalb muss die Versicherung beweisen, dass dem Versicherten aus einem anderen Versicherungsvertrag ein Anspruch auf Deckung seines Schadens zusteht.
Bei Doppelversicherung haftet jeder Versicherer für den Schaden in dem Verhältnis, in dem seine Versicherungssumme zum Gesamtbetrag der Versicherungssummen steht. (Quelle: BGE 4A_333/2016 vom 18.8.2016)