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Die Verwarnung als Disziplinarmassnahme für fehlbare Mitarbeitende

24. Feb, 2014

Bei Verstössen gegen die Anordnungen des Arbeitgebers und Verhaltenspflichten kann gegen den Mitarbeitenden einen Verweis oder eine Verwarnung ausge­sprochen werden.

Der Verweis ist die mildeste Variante aller möglichen Disziplinarmassnahmen und ist mit dem Tadel zu vergleichen. Fehlerhaftes Verhalten wird festgestellt und dem entsprechenden Mitarbeitenden vor­getragen – dies meist verbunden mit dem Hinweis auf das erwünschte, korrekte Verhalten. Ein Verweis kann in schrift­licher als auch in mündlicher Form ausgesprochen werden.

Die Verwarnung ist eine Kombination aus Verweis und Drohung. Sie beinhaltet eine konkret umschriebene Konsequenz im Wiederholungsfall, die bis zur (fristlosen) Kündigung reichen kann. Ausgeschlossen sind jedoch rechts- und sitten­widrige Androhungen, wie zum Beispiel das Nichtausstellen eines Ar­beits­zeug­nisses. Der Mit­arbeitende wird aufgefordert, das ordnungswidrige Verhalten in Zukunft zu unterlassen, andernfalls resultieren unangenehme Folgen daraus. Im Gegensatz zum Verweis ist bei der Verwarnung aus Beweisgründen die schrift­liche Form vorzuziehen und das Geschehene in der Personalakte zu no­tieren.

Eine Verwarnung sollte einen Zeitpunkt festlegen, bis zu welchem sich das ent­sprechende Verhalten zu verbessern hat, ansonsten die angedrohten Kon­se­quen­zen durchgesetzt werden. Diese Bewährungsfristen reichen von drei bis sechs Mo­naten bis hin zu zwei bis fünf Jahren und haben bei Ablauf das Da­hin­fallen der Verwarnung zur Folge.

 Muster Verwarnungen

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