Die Verwarnung als Disziplinarmassnahme für fehlbare Mitarbeitende
Bei Verstössen gegen die Anordnungen des Arbeitgebers und Verhaltenspflichten kann gegen den Mitarbeitenden einen Verweis oder eine Verwarnung ausgesprochen werden.
Der Verweis ist die mildeste Variante aller möglichen Disziplinarmassnahmen und ist mit dem Tadel zu vergleichen. Fehlerhaftes Verhalten wird festgestellt und dem entsprechenden Mitarbeitenden vorgetragen – dies meist verbunden mit dem Hinweis auf das erwünschte, korrekte Verhalten. Ein Verweis kann in schriftlicher als auch in mündlicher Form ausgesprochen werden.
Die Verwarnung ist eine Kombination aus Verweis und Drohung. Sie beinhaltet eine konkret umschriebene Konsequenz im Wiederholungsfall, die bis zur (fristlosen) Kündigung reichen kann. Ausgeschlossen sind jedoch rechts- und sittenwidrige Androhungen, wie zum Beispiel das Nichtausstellen eines Arbeitszeugnisses. Der Mitarbeitende wird aufgefordert, das ordnungswidrige Verhalten in Zukunft zu unterlassen, andernfalls resultieren unangenehme Folgen daraus. Im Gegensatz zum Verweis ist bei der Verwarnung aus Beweisgründen die schriftliche Form vorzuziehen und das Geschehene in der Personalakte zu notieren.
Eine Verwarnung sollte einen Zeitpunkt festlegen, bis zu welchem sich das entsprechende Verhalten zu verbessern hat, ansonsten die angedrohten Konsequenzen durchgesetzt werden. Diese Bewährungsfristen reichen von drei bis sechs Monaten bis hin zu zwei bis fünf Jahren und haben bei Ablauf das Dahinfallen der Verwarnung zur Folge.