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E-Mails ohne Signatur stellen (auch) Urkunden dar

9. Dez, 2013

Das Bundesgericht hält mit seinem Entscheid fest, dass auch E-Mails ohne Sig­na­tur als Urkunden gelten.

Gemäss dem Strafgesetzbuch gelten als Urkunden Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Auf­zeich­nun­gen auf Bild- oder Datenträger sind gleichgestellt, wenn sie dem­sel­ben Zweck dienen.

Das Bundesgericht anerkennt, dass E-Mails heute im normalen Geschäftsverkehr weit verbreitet sind und der Zugriff über persönliches Konto mit Passwort  per­sönlich organisiert ist. Im Weiteren könnten die Dokumente wieder erstellt und über längere Zeitdauer aufbewahrt werden. „Die Auffassung, dass nur eine elektronische Signatur die Authentizität des Absenders bestätigt, beruht auf einem Missverständnis“, sagt das Gericht. (Quelle: BGE 6B_103/2012 vom 22.10.2012)

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