Eigenmächtiges Referenzen-einholen durch Vergabebehörde ist zulässig
Bei offenen Vergabeverfahren ist es Vergabebehörden gemäss Bundesgericht erlaubt, ohne Zustimmung des Anbieters Referenzen einzuholen und aufgrund dieser Referenzen einen Anbieter schlechter einzustufen.
Denn das Vergaberecht äussert sich nicht ausdrücklich zur Frage, ob und unter welchen Umständen Referenzen eingeholt werden dürfen, die der Anbieter nicht angegeben hat.
Nach Treu und Glauben wird zwar die Behörde in erster Linie auf diejenigen Referenzen abstellen, die der Anbieter angegeben hat; aber es muss ihr grundsätzlich erlaubt sein, im Rahmen ihrer Sachverhaltsabklärungen auch zusätzlich zu den Angaben, welche die Anbieter gemacht haben, weitere Informationen einzuholen. Denn von Amtes wegen muss die Behörde den Sachverhalt bestmöglich abklären.
Dabei ist allerdings das Recht auf Akteneinsicht und rechtliches Gehör zu berücksichtigen; das heisst, dass der Benachteiligte sich zum Sachverhalt äussern darf. (Quelle: BGE 2C_91/2013 vom 23.7.13)