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Einbruch in Geschäftsräume – wer zahlt was?

2. Dez, 2013

Einbrecher schrecken nicht vor Einbrüchen in Geschäftsräume zurück und hinter­lassen meistens Schäden an der Einrichtung und am Gebäude. Die Frage, wer für welchen Schaden bezahlt, ist oft strittig.

Grundsätzlich hat der Vermieter das Mietobjekt in gebrauchstauglichen Zustand zu erhalten und muss deshalb für Schäden an Türen, Fenster und sonstigen bau­li­chen Einrichtungen aufkommen. Für alle vom Mieter selber eingebauten Gegen­stän­de muss der Mieter selber bezahlen.

Hat der Geschäftsmieter eine Einbruchversicherung abgeschlossen, die auch Ge­bäu­deschäden abdeckt, verlangen Vermieter oft, dass die Versicherung des Mieters zahlt. Streng genommen darf der Mieter dafür nicht zur Kasse gebeten wer­den, weil der Vermieter für die Gebäudeschäden haftet. Ausserdem kennen viele Versicherungen ein Bonussystem und Selbstbehalt. Der Vermieter müsste dem Mieter zumindest den Bonusverlust bzw. den Selbst­behalt ersetzen.

Das Abwälzen von kleineren Schäden auf dem Mieter mit dem Argument der Pro­zent­klausel ist nicht zulässig. Sobald ein Fachmann für die Reparatur aufgeboten wer­den muss, handelt es sich nicht mehr um kleinen Unterhalt und der Vermie­ter muss bezahlen.

Kann dem Mieter Nachlässigkeit nachgewiesen werden, in dem er z.B. Türen nicht korrekt abgeschlossen hat oder Fenster offen standen, kann der Vermieter Scha­denersatz verlangen.

Werden Schäden nach einem Einbruch vom Vermieter nicht zeitnah behoben, sollte der Mieter den Vermieter zur Behebung auffordern. Nützt dies nichts, ist der Mietzins beim Gericht zu hinterlegen bis die Schäden behoben wurden. (Quelle: Verband der Geschäftsmieter)

 

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