Elektronische Beschwerde nur bei gesetzlicher Regelung gültig
Bei kantonalen Gerichten können Beschwerden nur dann gültig in elektronischer Form eingereicht werden, wenn dafür eine spezifische gesetzliche Regelung besteht. Das Bundesgericht wies die Beschwerde eines Mannes ab, auf dessen elektronisch unterzeichnete und übermittelte Beschwerde die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis nicht eingetreten ist.
Das Bundesgericht bestätigt, dass für elektronische Beschwerden für jeden Kanton eigene gesetzlich Regeln bestehen. Verzichtet ein Kanton darauf, ist es nicht möglich, Beschwerden elektronisch gültig einzureichen. (BGE 8C_455/2016 vom 10.2.2017)