Entlöhnung auf Provisionsbasis muss angemessen sein
In einem neuen Bundesgerichtsfall ging es um das Fortbestehen des Konkurrenzverbots wenn der Mitarbeiter kündigt und um die angemessene Entschädigung bei einen Arbeitsvertrag, der auf Provisionsbasis abgemacht ist. Bei der Tätigkeit handelte sich um den Verkauf von Versicherungen und Finanzgeschäften, wofür der Arbeitnehmer ein monatliches Nettogehalt von nur durchschnittlich 2’074.- Franken für ein volles Pensum erhielt.
Das Bundesgericht argumentierte, dass eine Entlöhnung nur auf Provisionsbasis im Grundsatz zwar zulässig ist, doch muss die Provision ein angemessenes Entgelt für die geleistete Arbeit ergeben. Ein durchschnittliches Einkommen pro Monat von 2’074.- Franken netto für eine Vollzeitstelle erachtete das Bundesgericht als ungenügend. Diese unangemesse Entlöhnung war ein begründeter Anlass für die Kündigung des Mitarbeitenden, was zum Wegfall des Konkurrenzverbots führte. Denn das Konkurrenzverbot fällt gemäss Obligationenrecht dahin, wenn der Arbeitnehmer einen begründeten, vom Arbeitgeber zu verantwortenden Anlass hat, was im tiefen Gehalt anzunehmen war. (Quelle: BGE 4A_8/2013 vom 2.5.2013)