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Entzug der Geschäftsführung bei der GmbH

23. Feb, 2020

Gemäss Obligationenrecht kann jeder Gesellschafter bei Gericht beantragen, einem Geschäftsführer die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis zu ent­ziehen oder zu beschränken, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt.

Das Bundesgericht äusserte sich nun, was unter einem wichtigen Grund zu verstehen ist. Es hielt fest, dass es nur darum geht, die Funktionstauglichkeit der Ge­sellschaftsorgane aufrecht zu erhalten. Ob ein Grund wichtig ist, hängt aus­schliesslich davon ab, ob das Interesse der Gesellschaft gefährdet ist. Mögliche Nach­teile der Geschäftsführung müssten der GmbH selbst drohen und nicht ihren Ge­sellschaftern. Individuelle Interessen seien kein wichtiger Grund. Auch «Reibe­reien» und «Konflikte», die sich nicht zum Nachteil der Funktionsfähigkeit der Ge­sell­schaft auswirkten, seien keine wichtigen Gründe. (Quelle: BGE 4A_693/2015 von 11.7.2016)

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