Erbteilung: Das Los muss entscheiden
Zwei Geschwister erbten mehrere Liegenschaften. Sie konnten sich aber nicht einigen, wer welche Grundstücke erhält. Das Bezirksgericht in Chur ordnete deshalb die Versteigerung der Liegenschaften an. Dagegen wehrte sich die Schwester und gelangte ans Kantonsgericht Graubünden. Dieses teilte das Vermögen in gleich grosse Teile und sprach sie nach seinem Ermessen den Parteien zu. Das Bundesgericht entschied, dass das ein Richter nicht darf. Wenn sich die Parteien nicht einigen können, muss das Los entscheiden, wer welchen Teil erhält. (Quelle: BGE 5A_396/2015 vom 22. Juni 2016)