Fehlen der Revisionsstelle ist kein Grund für die Auflösung der Gesellschaft
Das Bundesgericht hat in einem neuen Entscheid bestätigt, dass das Fehlen einer Revisionsstelle als notwendiges Organ kein Grund für die Auflösung der Gesellschaft ist.
Die Stufenfolge für die Behebung dieses Organisationsmangels ist
– die Ansetzung einer Frist und
– beim erfolglosen Verstreichen die richterliche Ernennung einer Revisionsstelle.
Das Bundesgericht fand es unverhältnismässig, aufgrund eines Antrages des Handelsregisteramts die Gesellschaft aufzulösen und gab der Aktiengesellschaft Recht. (Quelle: BGE 4A_354/2013 vom 16.12.2013)