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Fehlen der Revisionsstelle ist kein Grund für die Auflösung der Gesellschaft

16. Mai, 2014

Das Bundesgericht hat in einem neuen Entscheid bestätigt, dass das Fehlen einer Re­­visionsstelle als notwendiges Organ kein Grund für die Auflösung der Gesell­schaft ist.

Die Stufenfolge für die Behebung dieses Organisationsmangels ist

– die Ansetzung einer Frist und

– beim erfolglosen Verstreichen die richterliche Ernennung einer Revisionsstelle.

Das Bundesgericht fand es unverhältnismässig, aufgrund eines Antrages des Han­­delsregisteramts die Gesellschaft aufzulösen und gab der Aktiengesellschaft Recht. (Quelle: BGE 4A_354/2013 vom 16.12.2013)

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