Firmenfahrzeuge in der EU mit neuer Bestimmung
Am 1. Januar 2014 wurde durch die EU die Vorschriften zur Nutzung von Firmenfahrzeugen durch in der EU wohnhafte Personen verschärft.
Bis anhin war es in der EU ansässigen Mitarbeitern möglich, das Geschäftsfahrzeug des Schweizer Unternehmens für private Zwecke zu nutzen, unabhängig von ihrem Angestelltenverhältnis.
Neu macht die EU die Nutzung von Firmenfahrzeugen von einem Anstellungsvertrag abhängig. Die beruflichen Fahrten haben ab 1.1.14 im Vordergrund zu stehen und der allenfalls erlaubten privaten Nutzung darf höchstens eine untergeordnete Bedeutung zukommen.
Neu werden in der EU wohnhafte Mitarbeiter in höheren Positionen schweizerischer Unternehmen nicht mehr als Angestellte im Sinne dieser Regelung angesehen. Deshalb dürfen diese Personen keine unverzollten Firmenfahrzeuge in der EU verwenden.
Unter Mitarbeiter in höheren Positionen gelten:
· Geschäftsführer
· Mitglieder des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung
· Firmeninhaber
· Leihpersonal
Eventuelle berufliche Fahrten durch Mitarbeiter dieser höheren Positionen sind den Behörden anhand des Anstellungsvertrages mittels Bestätigung des Fahrzeugeigentümers nachzuweisen. Die private Nutzung inkl. Arbeitsweg unverzollter Fahrzeuge in der EU ist für diese Personen gänzlich untersagt, es dürfen nur noch geschäftliche Fahrten unternommen werden.
In der EU ansässige Aktionäre und Gesellschafter, sofern sie keine operative Funktion oder Rolle in der Leitung des Unternehmens ausüben, sind von der Firmenfahrzeugregelung ausgenommen. Diese Personen dürfen keine unverzollten Firmenfahrzeuge weder für private noch für geschäftliche Zwecke in der EU verwenden.
Konsequenzen bei Nichtbeachtung der Neuregelung sind die mögliche Beschlagnahme des Firmenfahrzeugs und erst die Herausgabe gegen Zollabgabe und der ausländischen Mehrwertsteuer.
Was ist zu tun?
Schweizer Arbeitgeber sollten die Anstellungsverträge der in der EU wohnhaften Mitarbeiter, denen ein Firmenfahrzeug zur Verfügung gestellt wird, prüfen und die Ermächtigung für die erlaubte Verwendung anpassen.
Die Fahrzeugführer sollten eine Kopie des Anstellungsvertrages oder die auf diesen Vertrag bezugnehmende Ermächtigung mit sich führen. Für die Fahrzeugverwendung irrelevante Daten wie z.B. Lohn, Ferien usw. können geschwärzt werden. (Quelle: Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EUGH) vom 07.03.2013 in der Rechtssache C-182/12)