Frist bei Zahlungen an das Gericht
Das Bundesgericht entschied, dass bei Zahlungen an ein Gericht die Frist eingehalten ist, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten des Gerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
Das Gericht wollte einen Vorschuss nicht akzeptieren, der einen Tag später auf dem Konto des Gerichts gutgeschrieben wurde, am Valutatag. Gemäss Bundesgericht ist nicht der Eingang des Zahlungsauftrages massgebend, sondern der Valutatag der Belastung auf dem Post- oder Bankkonto des Zahlungspflichtigen. (Quelle: BGE 5D_101/2013 vom 26.7.2013)