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Frist bei Zahlungen an das Gericht

21. Okt, 2013

Das Bundesgericht entschied, dass bei Zahlungen an ein Gericht die Frist ein­ge­halten ist, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten des Gerichts der Schwei­zerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bank­konto in der Schweiz belastet worden ist.

Das Gericht wollte einen Vorschuss nicht akzeptieren, der einen Tag später auf dem Konto des Gerichts gutgeschrieben wurde, am Valutatag. Gemäss Bun­des­ge­richt ist nicht der Eingang des Zahlungsauftrages massgebend, sondern der Valutatag der Belastung auf dem Post- oder Bankkonto des Zah­lungs­pflich­tigen. (Quelle: BGE 5D_101/2013 vom 26.7.2013)

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