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Fristlose Entlassung auch bei geringfügigem Delikt zulässig

8. Nov, 2017

Das Bundesgericht entschied, dass eine fristlose Entlassung bei einem geringfügigen Delikt zulässig sei, auch wenn die Mitarbeiterin zehn Jahre ohne Beschwerden gearbeitet hatte.

Das Gericht musste den Fall einer Kassiererin beurteilen, die beim Verlassen des Ladens kontrolliert wurde. Dabei fanden die Kontrolleure in ihrer Handtasche zwei unbezahlte Packungen Crackers und zwei Packungen Aufschnitt. Die Kassiererin beteuerte, sie habe vergessen, diese Waren zu bezahlen. Am folgenden Tag kündigte ihr die Arbeitgeberin fristlos. Dagegen wehrte sie sich erfolglos bei allen Gerichten.

Die Begründung der Gerichte: Wenn das Personal­reglement eine fristlose Ent­lassung für den vorliegenden Fall vorsehe, so ist sie zulässig. (Quelle: BGE 4A_177/2017 vom 22.6.2017)  

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