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Gemeinsame Bankguthaben nach dem Tod des Ehegatten nicht unproblematisch

2. Mai, 2014

Viele Ehepaare führen ein gemeinsames Konto, über das sie ihre Lebens­hal­tungskosten bestreiten. Bei diesem sog. Gemeinschaftskonto, das auf mehrere Personen lauten kann, kann einzeln über das Guthaben verfügt werden.

Beim Tod des einen Ehegatten fällt aber der Vermögensteil, der dem Ver­stor­benen gehört, in den Nachlass. Das bedeutet: Es könnten Pflichtteile von Erben verletzt sein, wenn die Bank das Konto auf Geheiss des überlebenden Ehegatten aufhebt oder Belastungen duldet. So können vom überlebenden Kontoinhaber aus Sicht der Erben erbrechtliche Vorschriften umgangen werden, indem Ver­mö­genswerte abgezogen oder Ansprüche bestreitet werden. Um dem überlebenden Gatten trotzdem einen Zugriff auf die Mittel zu gewährleisten, wird von einigen Banken für das gemeinsame Bankkonto ein Comptejoint Vertrag vorgeschlagen. Mit diesem Vertrag kann jeder Partner einzeln und in vollem Umfang über das Konto verfügen, auch nach dem Tod des Partners. Jedoch verneinen bereits ein­zelne Gerichte die Zulässigkeit dieser Verträge, da sie erbrechtliche Vor­schriften verletzen.

Empfehlenswert ist es, dass jeder Ehepartner ein eigenes Konto für die flexible Verwendung hat, mit gegenseitiger Vollmacht. Daneben könnte ein ge­mein­sa­mes Haushaltkonto für die monatlichen Verpflichtungen geführt werden, mit ge­rade soviel Geld, wie für die laufenden Ausgaben gebraucht wird.

 

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