Gemeinsame Bankguthaben nach dem Tod des Ehegatten nicht unproblematisch
Viele Ehepaare führen ein gemeinsames Konto, über das sie ihre Lebenshaltungskosten bestreiten. Bei diesem sog. Gemeinschaftskonto, das auf mehrere Personen lauten kann, kann einzeln über das Guthaben verfügt werden.
Beim Tod des einen Ehegatten fällt aber der Vermögensteil, der dem Verstorbenen gehört, in den Nachlass. Das bedeutet: Es könnten Pflichtteile von Erben verletzt sein, wenn die Bank das Konto auf Geheiss des überlebenden Ehegatten aufhebt oder Belastungen duldet. So können vom überlebenden Kontoinhaber aus Sicht der Erben erbrechtliche Vorschriften umgangen werden, indem Vermögenswerte abgezogen oder Ansprüche bestreitet werden. Um dem überlebenden Gatten trotzdem einen Zugriff auf die Mittel zu gewährleisten, wird von einigen Banken für das gemeinsame Bankkonto ein Comptejoint Vertrag vorgeschlagen. Mit diesem Vertrag kann jeder Partner einzeln und in vollem Umfang über das Konto verfügen, auch nach dem Tod des Partners. Jedoch verneinen bereits einzelne Gerichte die Zulässigkeit dieser Verträge, da sie erbrechtliche Vorschriften verletzen.
Empfehlenswert ist es, dass jeder Ehepartner ein eigenes Konto für die flexible Verwendung hat, mit gegenseitiger Vollmacht. Daneben könnte ein gemeinsames Haushaltkonto für die monatlichen Verpflichtungen geführt werden, mit gerade soviel Geld, wie für die laufenden Ausgaben gebraucht wird.