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Geniesst ein Parkplatz mietrechtlichen Kündigungsschutz?

3. Sep, 2014

Im einem Urteil des Bundesgericht ging es darum, ob ein Parkplatz Kündigungsschutz geniesst. Die Kündigungsschutz-Bestimmungen im Gesetz gelten nur für Wohn- und Geschäftsräume, nicht aber für Parkplätze. Somit sind bei einem separat gemieteten Garagen- oder Parkplatz die gesetzlichen Kün­di­gungs­schutzbestimmungen nicht anwendbar. Zu berücksichtigen ist aber, dass die Mietbestimmungen auch für verbundene Sachen wie Mobilien, Garagen und Ab­stellplätze gelten.

Ist der Parkplatz Bestandteil eines Mietvertrags für Wohn- oder Ge­schäftsräume, dann ist die Kündigung nur des Parkplatzes eine unzulässige Teil­­kündigung. Will ein Vermieter nur den Parkplatz kündigen, dann muss er das mit einem amtlichen Formular als einseitige Vertragsänderung tun. In diesem Fall kann der Mieter die einseitige Vertragsänderung anfechten.

Wird der Mietvertrag für den Parkplatz in einem separaten Mietvertrag ab­geschlossen, sind die gesetzlichen Kündigungsschutzbestimmungen nicht anwendbar. Der Parkplatz kann somit unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist gekündigt werden, sofern die Parteien vertraglich nicht eine längere Frist ver­ein­bart. Der Mieter hat keine Möglichkeit, die Missbräuchlichkeit der Kündigung geltend zu machen oder eine Erstreckung des Mietverhältnisses zu beantragen.

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