Geniesst ein Parkplatz mietrechtlichen Kündigungsschutz?
Im einem Urteil des Bundesgericht ging es darum, ob ein Parkplatz Kündigungsschutz geniesst. Die Kündigungsschutz-Bestimmungen im Gesetz gelten nur für Wohn- und Geschäftsräume, nicht aber für Parkplätze. Somit sind bei einem separat gemieteten Garagen- oder Parkplatz die gesetzlichen Kündigungsschutzbestimmungen nicht anwendbar. Zu berücksichtigen ist aber, dass die Mietbestimmungen auch für verbundene Sachen wie Mobilien, Garagen und Abstellplätze gelten.
Ist der Parkplatz Bestandteil eines Mietvertrags für Wohn- oder Geschäftsräume, dann ist die Kündigung nur des Parkplatzes eine unzulässige Teilkündigung. Will ein Vermieter nur den Parkplatz kündigen, dann muss er das mit einem amtlichen Formular als einseitige Vertragsänderung tun. In diesem Fall kann der Mieter die einseitige Vertragsänderung anfechten.
Wird der Mietvertrag für den Parkplatz in einem separaten Mietvertrag abgeschlossen, sind die gesetzlichen Kündigungsschutzbestimmungen nicht anwendbar. Der Parkplatz kann somit unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist gekündigt werden, sofern die Parteien vertraglich nicht eine längere Frist vereinbart. Der Mieter hat keine Möglichkeit, die Missbräuchlichkeit der Kündigung geltend zu machen oder eine Erstreckung des Mietverhältnisses zu beantragen.