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Gesetzliche Aufbewahrungspflichten

29. Mai, 2015

Die Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher ist nach dem neuen Rech­nungslegungsgesetz geregelt. Unterlagen müssen so aufbewahrt werden, dass sie nicht mehr geändert werden können. Erlaubt sind technische Verfahren, die die Inte­grität der gespeicherten Informationen garantieren. Der Zeitpunkt der Speiche­rung muss unverfälschbar nachweisbar sein.

Die Fristen für die Aufbewahrung sind in der Tabelle unten nachzulesen:

DokumentAufbewahrungspflichtBemerkung
Bilanz + Erfolgsrechnung, Anhang, Revisionsbericht10 JahreSchriftliche Aufbewahrung mit Unterschrift im Original
Hauptbuch, Geschäftsbücher, Inventare, Buchungsbelege, Geschäftskorrespondenz10 Jahre 
MwSt-Belege und –Abrechnungen10 JahrenVerjährung der Abgaben läuft nach 5 Jahren ab
Belege um ImmobilienWährend der gesamten BesitzdauerLiegenschaftsbesitzdauer = Aufbewahrungsdauer
Steuererklärungen mit den dazugehörenden Belegen15 JahreDas Recht, eine Steuer durch die Steuerbehörde zu veranlagen verjährt spätestens 15 Jahre nach Ablauf der betroffenen Steuerperiode
Verlustscheine20 JahreIm Original aufbewahren
VerträgeKeine zeitliche Begrenzung 
Kapitaleinlageprinzip-Belege/Bestätigung ESTVKeine zeitliche BegrenzungLückenlose Dokumentation seit 1997

 

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