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Haftung bei gemeinschaftlicher Geschäftsmiete

6. Feb, 2017

Berater, Ärzte, Therapeuten und andere Berufsgruppen bilden oft eine einfache Gesellschaft und werden Solidar­mieter von Geschäftsräumen. In den meisten Mietverträgen ist bei gemeinschaftlicher Miete die solidarische Haftung vorge­sehen. Diese kann sich auch aus den Umständen ergeben.

Der Ver­mieter kann so einen Einzelnen für den ganzen Mietzins samt Nebenkosten haftbar machen. Das wird der Vermieter dann tun, wenn ein Ge­meinschaftsmieter zahlungsunfähig wird. Der sol­vente Mieter haftet dann nach dem Prinzip «Den Letzten beissen die Hunde». Wer das nicht will, muss im Miet­vertrag als Teilschuldner erscheinen mit festgelegtem Anteil.

Die Aufteilung der Mietkosten untereinander wird durch die Gemeinschaftsmieter in einer internen Vereinbarung geregelt. Ohne solche Abrede gilt das Ver­hältnis nach Köpfen, was nicht immer dem Willen der Mieter entspricht.

Der Mietvertrag kann nur von allen Mietern gemein­sam gekündigt werden. Will ein einzelner Mieter aus dem Vertrag entlassen werden, müssen alle Ver­tragsparteien – auch der Vermieter – damit einver­standen sein und den Vertrag mit einer entspre­chenden Vereinbarung anpassen. Da der Mietver­trag zusammen unterschrieben wurde, können die Parteien auch nur gemeinsam kündigen. Es ist möglich, das Recht zur Teilkündigung ausdrücklich im Vertrag mit dem Ver­mie­ter zu vereinbaren.

Als Alternative zur Gemeinschaftsmiete gibt es die Mög­lichkeit der Untermiete. Einer der Mieter wird dann Partei des Hauptmietvertrages, die anderen Mieter werden Untermieter.

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