Das Gericht befasste sich mit der Klage eines IT-Leiters, der über 600’000 Franken Überzeitentschädigung verlangte. Entscheidend für das Urteil waren zwei Fragen:
- Gilt das Arbeitsgesetz für ihn?
- Gilt seine geleistete Mehrarbeit als bewiesen und genehmigt?
Der Arbeitgeber argumentierte, der IT-Leiter gehöre zum Kader und sei deshalb nicht geschützt durch die Arbeitszeitregeln.
Das Arbeitsgericht widersprach:
- Das Führen von Mitarbeitenden (direkt oder indirekt) macht jemanden nicht automatisch zu einer höheren Führungskraft.
- Auch ein hoher Lohn oder Titel reichen dafür nicht.
- Entscheidend ist die tatsächliche Entscheidungsbefugnis: Wer wichtige Unternehmensentscheide nicht selbst treffen kann, gilt nicht als höher leitend.
Der IT-Leiter musste Anträge jeweils den Vorgesetzten vorlegen, was fehlende Entscheidungsmacht zeigt. Also ist das Arbeitsgesetz auf ihn anwendbar.
Überstunden: Der Mitarbeitende erfasste seine Zeiten in einer mit der Firma abgesprochenen Excel-Tabelle. Einmal pro Jahr übermittelte er die Jahresübersicht an die HR-Abteilung. Gemäss Arbeitsgericht hatte das Unternehmen so Kenntnis von den Überzeitstunden und akzeptierte sie stillschweigend. Die Überzeit gilt deshalb als genehmigt und entschädigungspflichtig. (Quelle: Arbeitsgericht Zürich, Z 2025 Nr. 4 vom 7.7.2025)
