Inhalt des Aktienbuches ist nicht unantastbar
Das Bundesgericht hat festgehalten, dass dem Aktienbuch Legitimationsfunktion im Verhältnis der Aktionäre zur Gesellschaft zukommt. Das heisst, dass sich die Gesellschaft auf den Eintrag im Aktienbuch verlassen darf. Hat die Gesellschaft aber Kenntnis davon oder müsste sie Kenntnis haben, dass der Eintrag im Aktienbuch falsch ist, so muss sich der Verwaltungsrat auch auf andere Elemente als das Aktienbuch stützen. Deshalb ist die Wirkung des Aktienbuches nur eine relative. Kann der Eintrag im Aktienbuch nämlich widerlegt werden, so gilt die entsprechend einberufene Generalversammlung als unvollständig und die dabei gefassten Beschlüsse als nichtig. (Quelle: BGE 137 III 460 vom 15.8.2011)