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Jährlich prüfen: Opting Out noch gerechtfertigt?

4. Jan, 2014

Seit dem 1. Januar 2008 können sich juristische Personen, die im Jahresdurchschnitt weniger als zehn Vollzeitstellen zählen, von der Pflicht zur Prüfung ihrer Jahresrechnung durch eine Revisionsstelle befreien lassen. Dieser ein­mal beschlossene Verzicht – das sog. «Opting Out» – muss regelmässig über­prüft werden.

Bei der Berechnung der Vollzeitstellen sind Lehrlinge und Praktikanten zu berücksichtigen und Teilzeitstellen anteilig gemäss ihrem Pensum. Wird die Anzahl von zehn Vollzeitstellen in einem Geschäftsjahr im Jahresdurchschnitt erreicht, muss anlässlich der General­ver­samm­lung eine Revisionsstelle gewählt und ins Handelsregister eingetragen werden – das Un­ter­nehmen muss eine eingeschränkte Revision durchführen lassen.

Da der Verwaltungsrat anlässlich des Opting Outs eine entsprechende Erklärung abgegeben hat, liegt die Pflicht zum Einhalten der entsprechenden Vorschriften bei ihm. Wird die Jahresrechnung eines Unternehmens nicht ordnungsgemäss geprüft, haftet er für die Schä­den, die aufgrund einer Pflichtverletzung ent­stehen.

Es bietet sich somit an, jährlich zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für einen Verzicht auf die Prüfung der Jahresrechnung gegeben sind. Neben den rein gesetzlichen Regeln ist nicht zu­letzt immer auch der erweiterte Nutzen einer Revision der Jahresrechnung in die Erwä­gungen einzubeziehen.

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