Jährlich prüfen: Opting Out noch gerechtfertigt?
Seit dem 1. Januar 2008 können sich juristische Personen, die im Jahresdurchschnitt weniger als zehn Vollzeitstellen zählen, von der Pflicht zur Prüfung ihrer Jahresrechnung durch eine Revisionsstelle befreien lassen. Dieser einmal beschlossene Verzicht – das sog. «Opting Out» – muss regelmässig überprüft werden.
Bei der Berechnung der Vollzeitstellen sind Lehrlinge und Praktikanten zu berücksichtigen und Teilzeitstellen anteilig gemäss ihrem Pensum. Wird die Anzahl von zehn Vollzeitstellen in einem Geschäftsjahr im Jahresdurchschnitt erreicht, muss anlässlich der Generalversammlung eine Revisionsstelle gewählt und ins Handelsregister eingetragen werden – das Unternehmen muss eine eingeschränkte Revision durchführen lassen.
Da der Verwaltungsrat anlässlich des Opting Outs eine entsprechende Erklärung abgegeben hat, liegt die Pflicht zum Einhalten der entsprechenden Vorschriften bei ihm. Wird die Jahresrechnung eines Unternehmens nicht ordnungsgemäss geprüft, haftet er für die Schäden, die aufgrund einer Pflichtverletzung entstehen.
Es bietet sich somit an, jährlich zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für einen Verzicht auf die Prüfung der Jahresrechnung gegeben sind. Neben den rein gesetzlichen Regeln ist nicht zuletzt immer auch der erweiterte Nutzen einer Revision der Jahresrechnung in die Erwägungen einzubeziehen.