Kein vereinfachtes Abrechnungsverfahren für fiktive VR-Tätigkeiten
Das vereinfachte Abrechnungsverfahren ist für Verwaltungsratshonorare zulässig. Voraussetzung dafür ist, dass das Honorar tatsächlich mit einer Arbeitsleistung in Beziehung steht. Für fiktive Arbeitsverhältnisse darf es nicht angewendet werden. (Quelle: Steuerrekurskommission Zürich, 23.3.2020)