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Keine unentgeltliche Rechtspflege für juristische Personen

7. Jul, 2017

Dem Bundesgericht bot sich in diesem Urteil die Gelegenheit, seine Recht­sprechung betreffend unentgeltliche Rechtspflege für juristische Personen zu prä­zisieren.

Dabei ging es um die Auflösung einer GmbH von Amtes wegen, nachdem sie die ihr angesetzte Frist zur Eintragung eines neuen Domizils ungenutzt verstreichen liess. Für eine Klage gegen ihren Vermieter des Geschäftslokals beantragte die GmbH, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege  sowohl für die Gerichts- als auch für die Anwaltskosten zu gewähren. Dieses Gesuch wurde erstinstanzlich gutgeheissen, aber das Obergericht lehnte das Gesuch ab.

Das Bundesgericht rief zunächst in Erinnerung, dass juristische Personen grund­sätzlich weder die unentgeltliche Prozessführung noch eine Verbeiständung be­an­spruchen könnten. Sie seien weder arm noch bedürftig, sondern bloss zah­lungs­unfähig oder überschuldet. Ein bundesrechtlicher Anspruch auf unent­geltliche Rechtspflege könne ausnahmsweise dann bestehen, wenn das einziges Aktivum der juristischen Person im Streit liege und neben ihr auch die wirt­schaftlich Beteiligten mittellos. Weiter erwähnte das Bundesgericht, dass die unentgeltliche Rechtspflege sei juristischen Personen auf alle Fälle zu ver­weigern, wenn das Verfahren, für das sie beansprucht werde, deren Weiter­existenz nicht sichere.

Fazit: Juristische Personen können nur in seltenen Fällen mit unentgeltlicher Rechtspflege rechnen. (Quelle: BGE 4A_75/2017 vom 22.5.2017)

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