Keine Vertretung des Unternehmens bei Schlichtung in Arbeitsrechtsfragen
Ein Arbeitgeber wurde durch seinen Mitarbeiter nach Ende des Arbeitsverhältnisses eingeklagt. Anlässlich der Verhandlung vor der Schlichtungsbehörde liess sich das Unternehmen nur durch eine Anwältin vertreten.
Das Arbeitsgericht Zürich entschied, dass das nicht zulässig sein. Beide Parteien müssten vor der Schlichtungsbehörde persönlich erscheinen. Für ein Unternehmen heisst das: Es muss an der Schlichtungsverhandlung selbst mit jemandem teilnehmen, der dazu bevollmächtigt ist und sich bezüglich des konkreten Rechtsstreits auskennt. (Quelle: Arbeitsgericht Zürich, Urteil AF140004 vom 28.5.2015)