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Keine willkürlichen Ermessensveranlagungen mehr

13. Jan, 2018

Das Bundesgericht hat selten so deutlich entschieden: Die Ermessens­ver­an­la­gung ist keine Strafe, sondern muss sich an der Realität orientieren.

Es ging um die Veranlagung einer Kaderärztin, die pro Jahr rund 250’000 Franken verdiente. Die Zürcher Steuerbehörde steigerte das veranlagte Ein­kom­men immer wieder, bis sie bei 750’000 Franken ankam.

Damit schiebt das Bundesgericht einer verbreiteten Praxis der Steuerbehörden den Riegel: Wenn die steuerpflichtige Person keine Steuererklärungen einreicht, erstellt die Steuerbehörde eine Ermessensveranlagung. Dabei wird der steuer­bare Betrag systematisch jedes Jahr angehoben, wenn sich die veranlagte Per­son nicht wehrt.

Die Steuerbehörde ist verpflichtet, die tatsächlichen Verhältnisse abzuklären. «Die Einschätzung soll dem realen Sachverhalt und der materiellen Wahrheit möglichst nahe kommen. Auch bei unklarem Sachverhalt muss der Pflichtige wirklichkeitsnah gemäss seiner tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit veranlagt werden.»

Das Bundesgericht entsetzte sich über das Zürcher Steueramt, das die Ein­kom­mensveranlagung auch dann noch weiter in astronomischere Höhen steigerte, als es vom Betreibungsamt Unterlagen über die realen Verhältnisse be­kommen hatte. Von diesem Moment an waren die Veranlagungsverfügungen «nichtig».

Der Kanton Zürich muss jetzt die Pfändungen der Jahre 2006 bis 2012 rück­abwickeln und eine neue Veranlagung machen. Die Ärztin wird Geld zurück­er­halten. Zusätzlich muss der Kanton Zürich die Gerichtskosten von 25’000 Franken übernehmen und der geschädigten Ärztin die Anwaltskosten bezahlen. (Quelle : BGE 2C_679/2016 vom 11. Juli 2017)

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