Keinen Anspruch auf Sozialentschädigungen für arbeitgeberähnliche Personen
Als arbeitgeberähnliche Personen gelten unselbständige Personen, die einen massgebenden Einfluss auf eine Gesellschaft ausüben. In der AG sind das Verwaltungsräte, in der GmbH Geschäftsführer und Gesellschafter und ihre Ehegatten. Eine arbeitgeberähnliche Stellung kann sich auch aufgrund einer finanziellen Beteiligung am Unternehmen ergeben. Diese Personen haben keinen Anspruch auf Entschädigungen der Arbeitslosenversicherung, Entschädigungen für Kurzarbeit und Insolvenzen.