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Konkurrenzverbot gilt nicht bei Kündigung durch das Unternehmen

27. Mai, 2017

Wird einem Mitarbeiter gekündigt, gilt das Konkurrenzverbot für den Mitarbeiter nicht mehr.

Die Ausnahme besteht, wenn

  • dem Mitarbeiter gekündigt wird, wenn er während der Arbeitszeit den Über­tritt zu einem konkurrenzierenden Unternehmen vorbereitet oder
  • der Mitarbeiter wegen sexueller Belästigung entlassen wurde.

Sind wirtschaftliche Gründe der Kündigungsgrund, gilt das Konkurrenzverbot nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses nicht mehr.

Generell gilt: Ein Konkurrenzverbot ist nur verbindlich, wenn die Mitarbeiter Ein­blick in den Kundenkreis oder in Fabrikations- und Geschäfts­geheimnisse haben.

Ausserdem ist das ­Kon­­kur­renzverbot zu beschränken. So gilt es örtlich nur im Tä­tigkeitsgebiet des ­früheren Arbeitgebers und es darf nicht länger als drei Jahre dauern. Das Verbot kann für jede ­Tätig­keit in einem Konkurrenzunternehmen oder nur eine Tätigkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich ausgesprochen werden.

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